LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.09.2017
17 Sa 71/17
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 44/17

Ausschluss der Kostenerstattung für vorgerichtliche Kosten der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 17 Sa 71/17

DRsp Nr. 2018/9431

Ausschluss der Kostenerstattung für vorgerichtliche Kosten der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs

1. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG.2. Entscheidend für eine Einbeziehung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in den Anwendungsbereich des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG spricht der mit der Regelung verfolgte Sinn und Zweck. Die intendierte kostengünstige Gestaltung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten streitet dafür, auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einzubeziehen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 05.05.2017 - 4 Ca 44/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten in der Berufungsinstanz noch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 865,00 €.

1. 2. 3. 4.