BVerwG - Beschluss vom 07.10.2003
6 P 4.03
Normen:
NWPersVG § 72 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 Nr. 3 ; Normalvertrag Bühne § 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 600/98
VG Köln, vom 10.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 34 K 5569/97

Ausschluss der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten; persönlicher Geltungsbereich des Normalvertrags Bühne; Bühnenkünstler und Bühnentechniker; Referenten für Öffentlichkeitsarbeit bei einem Kulturorchester

BVerwG, Beschluss vom 07.10.2003 - Aktenzeichen 6 P 4.03

DRsp Nr. 2003/14390

Ausschluss der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten; persönlicher Geltungsbereich des Normalvertrags Bühne; Bühnenkünstler und Bühnentechniker; Referenten für Öffentlichkeitsarbeit bei einem Kulturorchester

»Der Ausschluss der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 NWPersVG bezieht sich seit 1. Januar 2003 auch auf die Referenten für Öffentlichkeitsarbeit bei einem Kulturorchester.«

Normenkette:

NWPersVG § 72 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 Nr. 3 ; Normalvertrag Bühne § 1 ;

Gründe:

I.

Aufgrund des Dienstvertrages vom 30. April 1997, der für die Stadt Köln durch den Direktor des Orchesters sowie den Geschäftsführenden Direktor des Gürzenich-Orchesters Kölner Philharmoniker unterzeichnet ist, ist Frau H. seit 1. Juni 1997 als dramaturgische Mitarbeiterin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit angestellt. Nach § 4 des Dienstvertrages bestimmt sich das Dienstverhältnis im Übrigen nach dem Normalvertrag Solo in der jeweils gültigen Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. Die Beteiligte setzte mit Schreiben vom 5. Juni 1997 den Antragsteller von der Einstellung lediglich in Kenntnis.