BVerfG - Beschluß vom 06.10.2004
1 BvR 1280/99
Normen:
SGB VI § 282 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 307
Vorinstanzen:
BSG, vom 17.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RJ 5/99
BSG, vom 02.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RJ 1/99
LSG Bayern, vom 16.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RJ 173/98

Ausschluss der Nachentrichtung von Beiträgen bei Heiratserstattung nach Vollendung des 65. Lebensjahres

BVerfG, Beschluß vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1280/99

DRsp Nr. 2004/16924

Ausschluss der Nachentrichtung von Beiträgen bei Heiratserstattung nach Vollendung des 65. Lebensjahres

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn § 282 Abs. 1 S. 2 SGB VI solche Frauen von der Nachentrichtung von Beiträgen nach Heiratserstattung ausschließt, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bereits das 65. Lebensjahj vollendet hatten und keinerlei rentenrechtlich relevanten Zeiten mehr aufwiesen.

Normenkette:

SGB VI § 282 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist der Ausschluss von Frauen nach Vollendung des 65. Lebensjahres von der Möglichkeit zur Nachentrichtung von Beiträgen bei Heiratserstattung nach § 282 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

I. 1. Die 1919 geborene Beschwerdeführerin übte mindestens von Anfang 1954 bis Mai 1958 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und entrichtete hierfür Pflichtbeiträge. Anlässlich ihrer Eheschließung im Juni 1958 ließ sie sich die bis dahin zur Arbeiterrentenversicherung gezahlten Beiträge erstatten. Ihr Versicherungskonto weist seitdem keine rentenrechtlich relevanten Zeiten auf.