LAG Hamm - Urteil vom 30.11.2017
11 Sa 1205/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; IKK-TV Anlage SR 2y Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 789/17

Ausschluss der sachgrundlosen Befristung durch Sonderreglungen des Innungskrankenkassen-TarifvertragesUnwirksam befristetes Arbeitsverhältnis einer Sozialversicherungsfachangestellten bei arbeitsvertraglicher Inbezugnahme des IKK-Tarifvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1205/17

DRsp Nr. 2018/540

Ausschluss der sachgrundlosen Befristung durch Sonderreglungen des Innungskrankenkassen-Tarifvertrages Unwirksam befristetes Arbeitsverhältnis einer Sozialversicherungsfachangestellten bei arbeitsvertraglicher Inbezugnahme des IKK-Tarifvertrages

1. Nach der seit Juli 2005 geltenden Fassung der Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 der Anlage SR 2y („Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und Aushilfsangestellte“) des Innungskrankenkassen-Tarifvertrages (IKK-TV) dürfen Zeitangestellte nur eingestellt werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person der Angestellten liegende Gründe vorliegen. Durch diese Formulierung ist der Arbeitgeberin ein Rückgriff auf § 14 Abs. 2 TzBfG zur Rechtfertigung einer Befristung verwehrt. 2. Haben die Parteien im Arbeitsvertrag die Geltung der „für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge“ „in der jeweils gültigen Fassung“ vereinbart und enthält dieser Vertrag keine Regelung dergestalt, dass die Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 der Anlage SR 2y nicht gelten soll („Von den in der SR 2y BAT enthaltenen Regelungen für Zeitangestellte gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT nicht“), sind die tariflichen Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und Aushilfsangestellte auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.