LAG Hamm - Urteil vom 19.05.2011
8 Sa 2064/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 999/10

Ausschluss der Vergütungspflicht bei Streikbeteiligung nach unwirksamer fristloser Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 2064/10

DRsp Nr. 2011/12844

Ausschluss der Vergütungspflicht bei Streikbeteiligung nach unwirksamer fristloser Kündigung

1. Bei Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen entfällt die Vergütungspflicht der Arbeitgeberin. 2. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin vor Streikbeginn eine (unwirksame) fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat und aufgrund dessen die Erfüllung der Arbeitspflicht unabhängig vom Streik ausgeschlossen war. 3. Bei Zusammentreffen mehrerer Leistungshindernisse kommt es für die Frage der Vergütungspflicht nicht auf den Gesichtspunkt zeitlicher Priorität sondern darauf an, auf welchem Umstand die Nichterbringung der Arbeitsleistung maßgeblich beruht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.10.2010 – 2 Ca 999/10 – wird nach Abtrennung des Verfahrens wegen der Vergütungsdifferenzen aus dem Zeitraum 10. bis 12.04.2010 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand