Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. März 2017 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung der Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB).
Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 28. Februar/03. März 2009 (Bl. 105 - 109 d. A.) bei der Beklagten vom 01. April 2009 bis 28. Februar 2017 als Ingenieur gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 4.140,00 EUR beschäftigt.
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