BSG - Beschluss vom 20.04.2009
B 9 SB 63/08 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 159 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 47/08
SG Münster, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 179/06

Ausschluss der Zurückverweisung an das Sozialgericht; Terminsaufhebung bei der Verhinderung des Prozessbevollmächtigten als Mitglied einer Sozietät

BSG, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen B 9 SB 63/08 B

DRsp Nr. 2009/17919

Ausschluss der Zurückverweisung an das Sozialgericht; Terminsaufhebung bei der Verhinderung des Prozessbevollmächtigten als Mitglied einer Sozietät

1. Kann der erstinstanzliche Verfahrensmangel vor dem Landessozialgericht behoben werden, so ist eine Zurückverweisung an das Sozialgericht gemäß § 159 Abs. 1 SGG ausgeschlossen. 2. Die Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer insgesamt bevollmächtigten Sozietät, die regelmäßig zur Aufhebung des anberaumten Verhandlungstermins führt, ist nur dann erheblich, wenn einem anderen Rechtsanwalt der Sozietät keine ausreichende Einarbeitungszeit mehr bleibt oder ein sonstiges besonderes Interesse an der Wahrnehmung des Termins durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt gegenüber dem Interesse des Gerichts an der Beschleunigung des Verfahrens überwiegt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 159 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe: