LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.07.2003
11 (6) Sa 145/03
Normen:
BGB § 293 ; BGB § 296 Satz 1 ; BGB § 297 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 615 Satz 1 ; GesBergV § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 5
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1534/01

Ausschluss des Annahmeverzugs des Arbeitgebers infolge Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 11 (6) Sa 145/03

DRsp Nr. 2003/13301

Ausschluss des Annahmeverzugs des Arbeitgebers infolge Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

»1. Eine den Annahmeverzug des Arbeitgebers nach §§ 293, 296 Satz 1 BGB ausschließende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (§ 297 BGB) liegt vor, sofern der Arbeitnehmer, obwohl er hierzu gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GesBergV vom 31.07.1991 (BGBl. I S. 1751) verpflichtet ist, nicht die in dieser Vorschrift genannte ärztliche Bescheinigung vorlegt.2. Verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach dem Ende einer ihm von einem Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit die Wiederaufnahme der Arbeit, hat der Arbeitgeber in einem Rechtsstreit über die Zahlung von Annahmeverzugslohn (§§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB) im einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer in dem fraglichen Zeitraum nach § 297 BGB objektiv nicht in der Lage war, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.«

Normenkette:

BGB § 293 ; BGB § 296 Satz 1 ; BGB § 297 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 615 Satz 1 ; GesBergV § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der am 20.09.1957 geborene Kläger ist seit dem 19.01.1984 bei der Beklagten, zuletzt als Hauer in der Aus- und Vorrichtung, Lohngruppe 11, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.