BSG - Urteil vom 03.09.2003
B 1 KR 2/03 R
Normen:
SGB V § 28 Abs. 2 S. 4 § 28 Abs. 2 S. 9 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 08.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 50/02
SG Schleswig, vom 11.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 40/00

Ausschluss des Anspruchs auf implantologische Leistungen seit dem 1.7.1997

BSG, Urteil vom 03.09.2003 - Aktenzeichen B 1 KR 2/03 R

DRsp Nr. 2004/7573

Ausschluss des Anspruchs auf implantologische Leistungen seit dem 1.7.1997

Auch für Folgebehandlungen nach einer von der Krankenkasse früher bezuschussten implantologischen Erstversorgung gilt der Ausschluss des Anspruchs auf implantologische Leistungen seit dem 1.7.1997. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 28 Abs. 2 S. 4 § 28 Abs. 2 S. 9 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für Reparaturen an früher eingesetzten Zahnimplantaten.

Im Jahre 1993 hatte die beklagte Ersatzkasse der bei ihr krankenversicherten Klägerin einen Zuschuss in bisher nicht festgestellter Höhe zu den Kosten für eine implantologische Versorgung gewährt. Dabei werden Zahnlücken dadurch überbrückt, dass Stützen aus Metall oder Keramik in den Kieferknochen eingepflanzt werden, an denen Kronen, Brücken oder Prothesen (sog Suprakonstruktionen) befestigt werden; dazwischen können stoßdämpfende Ausgleichselemente notwendig sein. In den Jahren 1994 und 1996 hatten Überprüfungen und Kontrollen stattgefunden, deren Kosten die Beklagte ebenfalls getragen hatte.