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Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für Reparaturen an früher eingesetzten Zahnimplantaten.
Im Jahre 1993 hatte die beklagte Ersatzkasse der bei ihr krankenversicherten Klägerin einen Zuschuss in bisher nicht festgestellter Höhe zu den Kosten für eine implantologische Versorgung gewährt. Dabei werden Zahnlücken dadurch überbrückt, dass Stützen aus Metall oder Keramik in den Kieferknochen eingepflanzt werden, an denen Kronen, Brücken oder Prothesen (sog Suprakonstruktionen) befestigt werden; dazwischen können stoßdämpfende Ausgleichselemente notwendig sein. In den Jahren 1994 und 1996 hatten Überprüfungen und Kontrollen stattgefunden, deren Kosten die Beklagte ebenfalls getragen hatte.
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