BSG - Urteil vom 03.09.2003
B 1 KR 9/02 R
Normen:
SGB V § 28 Abs. 2 S. 4 § 28 Abs. 2 S. 9 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 426
SozR 4-2500 § 13 Nr. 2
SozR 4-2500 § 28 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 5 KR 39/00 - 18.12.2001,
SG Düsseldorf, vom 03.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 181/99

Ausschluss des Anspruchs auf implantologische Leistungen seit dem 1.7.1997

BSG, Urteil vom 03.09.2003 - Aktenzeichen B 1 KR 9/02 R

DRsp Nr. 2004/7575

Ausschluss des Anspruchs auf implantologische Leistungen seit dem 1.7.1997

Auch für Folgebehandlungen nach einer von der Krankenkasse früher bezuschussten implantologischen Erstversorgung gilt der Ausschluss des Anspruchs auf implantologische Leistungen seit dem 1.7.1997. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 28 Abs. 2 S. 4 § 28 Abs. 2 S. 9 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für Reparaturen an früher eingesetzten Zahnimplantaten.

Im Jahre 1992 hatte die beklagte Betriebskrankenkasse der bei ihr krankenversicherten Klägerin einen Zuschuss von 60% zu den Kosten für eine implantologische Versorgung gewährt. Dabei werden Zahnlücken dadurch überbrückt, dass Stützen aus Metall oder Keramik in den Kieferknochen eingepflanzt werden, an denen Kronen, Brücken oder Prothesen (sog Suprakonstruktionen) befestigt werden; dazwischen können stoßdämpfende Ausgleichselemente notwendig sein. In den Jahren 1993 und 1995 hatten Implantatteile ersetzt werden müssen; auch zu diesen Kosten hatte die Beklagte Zuschüsse geleistet.