LAG Düsseldorf - Beschluss vom 09.01.2013
12 TaBV 93/12
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 21/12

Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 12 TaBV 93/12

DRsp Nr. 2013/5555

Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat

Ein Betriebsratsvorsitzender, der auf einer Betriebsversammlung aus den ihm mit einem Zustimmungsantrag des Arbeitgebers zur Einstellung übermittelten Bewerbungsschreiben eines Mitarbeiters ohne dessen Einwilligung wörtlich zitiert und dadurch den eingestellten Mitarbeiter herabwürdigt, kann aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 09.08.2012 - 2 BV 21/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1;

Gründe

Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat.

I.