Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 09.08.2012 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat.
I.
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