LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2017
15 TaBV 1979/16
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 11/15

Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat wegen leichtfertiger Erstattung einer Strafanzeige gegen Repräsentanten der ArbeitgeberinUnbegründeter Antrag der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen zur Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 15 TaBV 1979/16 - Aktenzeichen 15 TaBV 2010/16 - Aktenzeichen 15 TaBV 2049/16

DRsp Nr. 2017/17248

Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat wegen leichtfertiger Erstattung einer Strafanzeige gegen Repräsentanten der Arbeitgeberin Unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen zur Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten

1. Ein Arbeitgeber ist antragsberechtigt im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG, soweit der Antrag auf eine Pflichtverletzung gestützt wird, die das Verhältnis einzelner Betriebsratsmitglieder oder des gesamten Betriebsrats zu ihm betrifft. Keine Antragsberechtigung liegt hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen vor, die im Verhältnis der Betriebsratsmitglieder untereinander oder im Verhältnis zur Belegschaft erfolgen. 2. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls eine leichtfertig erstattete Strafanzeige oder ein leichtfertig gestellter Strafantrag eines Betriebsratsmitgliedes gegen den Arbeitgeber oder seine Repräsentanten eine Verletzung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) darstellen, wenn ein Bezug zum Handeln als Betriebsrat besteht. 3. Dies kann nach den allgemeinen Grundsätzen zum Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat führen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint. (hier verneint)