LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.02.2018
8 Sa 831/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 12
LAGE BGB 2002 § 613a Nr. 60
NZA-RR 2018, 411
ZInsO 2018, 2722
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 471/16

Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch ausdrückliche Verzichtserklärung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.02.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 831/17

DRsp Nr. 2018/8879

Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch ausdrückliche Verzichtserklärung

1) Im Fall eines Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 2) Verzichtet der Arbeitnehmer auf sein Widerspruchsrecht oder stimmt dem Übergang des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich zu, ist ein (späterer) Widerspruch ausgeschlossen. Allgemeine Einwände stehen dem Verzicht nicht entgegen. § 613 a Abs. 6 BGB ist dispositives Recht. Vertragliche Abbedingungen sind damit grundsätzlich möglich.