LAG München - Urteil vom 27.11.2009
3 Sa 581/09
Normen:
ZPO § 1; GVG § 19 Abs. 1; GVG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 10053/08

Ausschluss deutscher Gerichtsbarkeit wegen Staatenimmunität; Zuständigkeit eines deutschen Arbeitsgerichts bei Streit um arbeitsvertragliche Vergütung; deutsche Gerichtsbarkeit bei fiskalischem Handeln eines fremden Staates

LAG München, Urteil vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 581/09

DRsp Nr. 2010/1461

Ausschluss deutscher Gerichtsbarkeit wegen Staatenimmunität; Zuständigkeit eines deutschen Arbeitsgerichts bei Streit um arbeitsvertragliche Vergütung; deutsche Gerichtsbarkeit bei fiskalischem Handeln eines fremden Staates

1. Ein Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit wegen Staatenimmunität (als Verfahrenshindernis) ist nicht allein danach zu beurteilen, ob es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit einer Arbeitnehmerin handelt oder ob sonstige Ansprüche (insbesondere Zahlungsansprüche arbeitsvertraglicher Natur) im Streit sind; entscheidend ist, ob der Gegenstand des Rechtsstreits die hoheitliche Tätigkeit des ausländischen Staates betrifft oder nicht. 2. Ausschlaggebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit ist nicht deren Form, Motiv oder Zweck sondern die Natur der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses; dieses wird durch den geltend gemachten (prozessualen) Anspruch bestimmt.