LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.03.2017
9a Sa 16/17
Normen:
ZPO § 41 Nr. 8; ZPO § 278 Abs. 5; ZPO § 54 Abs. 6 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 332/15

Ausschluss eines als Güterichter tätigen Richters von der Entscheidung im Streitverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 9a Sa 16/17

DRsp Nr. 2017/5486

Ausschluss eines als Güterichter tätigen Richters von der Entscheidung im Streitverfahren

Der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 8 ZPO findet auf die Tätigkeit als Güterichter zwar nicht unmittelbar, jedoch analog Anwendung.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Vorsitzende der Kammer 9a, Richter am Arbeitsgericht Dr. G., im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 41 Nr. 8 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist.

Normenkette:

ZPO § 41 Nr. 8; ZPO § 278 Abs. 5; ZPO § 54 Abs. 6 ArbGG;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie um die hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung begehrte Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Auflösungsantrags der Beklagten.

Im Rahmen des Rechtsstreits in der ersten Instanz wurde der Vorsitzende der Kammer 9a des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - (nachfolgend: Landesarbeitsgericht) als Güterichter iSd. § 54 Abs. 6 ArbGG tätig. Eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits wurde in dem Güterichterverfahren nicht erzielt. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und wies den Auflösungsantrag der Beklagten zurück.