BVerwG - Urteil vom 20.10.2016
7 C 20.15
Normen:
IFG § 2 Abs. 1; IFG § 3 Nr. 2;
Fundstellen:
DÖV 2017, 429
NJW 2017, 1258
NVwZ 2017, 624
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 498/14
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 2429/14

Ausschluss eines Anspruchs auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern

BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 7 C 20.15

DRsp Nr. 2017/1870

Ausschluss eines Anspruchs auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern

Der Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern ist nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit - hier: die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerfüllung staatlicher Einrichtungen - gefährden kann.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

IFG § 2 Abs. 1; IFG § 3 Nr. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt Informationszugang zu den aktuellen dienstlichen Telefonnummern von Bediensteten des Beklagten. Diese sind von ihren Kunden nicht unmittelbar telefonisch zu erreichen. Anrufe werden von einem eigens eingerichteten Service-Center unter einer einheitlichen Telefonnummer entgegengenommen.