LAG Hamm - Urteil vom 26.08.2008
14 Sa 1761/07
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a; TzBfG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1289/07

Ausschluss einzelner Arbeitnehmer von freiwilliger Lohnerhöhung zur Verringerung der Vergütungsdifferenz zu Arbeitnehmern mit schlechteren Arbeitsbedingungen

LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 1761/07

DRsp Nr. 2009/3796

Ausschluss einzelner Arbeitnehmer von freiwilliger Lohnerhöhung zur Verringerung der Vergütungsdifferenz zu Arbeitnehmern mit schlechteren Arbeitsbedingungen

1. Es verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Maßregelungsverbot, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer von einer freiwilligen Lohnerhöhung ausschließt, weil sie zu besseren Arbeitsbedingungen, die ein höheres Jahresentgelt zur Folge haben, beschäftigt werden und die den anderen Arbeitnehmern gewährte Lohnerhöhung die Vergütungsdifferenz verringern soll (vgl. LAG Hamm, 12. Februar 2008, 14 Sa 1578/07, NZA 2008, S. 945 (Ls.)). 2. Das gilt auch für eine pauschale Lohnerhöhung durch eine Einmalzahlung für einen zurückliegenden Lohnzahlungszeitraum, die der Arbeitgeber in Anlehnung an die tarifliche Regelung des Einmalbetrages in den Lohn- und Gehaltsabkommen 2006 der Metallindustrie NRW der Höhe nach dem erreichten Produktionsergebnis staffelt. Es handelt sich dann nicht um eine Erfolgsprämie. 3. Dies gilt auch dann, wenn a) die unterschiedlichen Bedingungen darauf beruhen, dass die schlechteren Arbeitsbedingungen zwischen dem Arbeitgeber und den von den Lohnerhöhung begünstigten Arbeitnehmern zuvor vereinbart worden waren,