BSG - Urteil vom 06.11.1997
12 RP 2/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGBSGB 11 § 20, § 23 Abs. 1, § 110;
Fundstellen:
NJW 1998, 3445
NZS 1998, 243
SozR 3-3300 § 20 Nr. 3

Ausschluß privat Krankenversicherter von der sozialen Pflegeversicherung verfassungsgemäß

BSG, Urteil vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 12 RP 2/96

DRsp Nr. 1998/4666

Ausschluß privat Krankenversicherter von der sozialen Pflegeversicherung verfassungsgemäß

1. Die Vorschriften des SGB 11, nach denen für einen privat gegen das Risiko der Krankheit Versicherten keine Versicherungspflicht und auch keine Versicherungsberechtigung in der sozialen Pflegeversicherung vorgesehen ist, sind nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGBSGB 11 § 20, § 23 Abs. 1, § 110;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist das Recht der Kläger streitig, in die soziale Pflegeversicherung aufgenommen zu werden.

Der 1920 geborene Kläger zu 1) war als Beamter (Verwaltungsdirektor) beim Landeswohlfahrtsverband Hessen tätig. Er befindet sich im Ruhestand. Er ist ebenso wie seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), bei der "Vereinte Krankenversicherung AG" privat krankenversichert. Diese übersandte den Klägern im Oktober 1994 einen Versicherungsschein über die private Pflege-Pflichtversicherung ab 1. Januar 1995. Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) erhobene Klage haben die Kläger im Januar 1995 zurückgenommen und zugleich bei der beklagten Pflegekasse bei der Betriebskrankenkasse des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen den Antrag gestellt, sie in die soziale Pflegeversicherung aufzunehmen. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 25. Januar 1995 und Widerspruchsbescheid vom 19. April 1995).