BSG - Urteil vom 28.02.1996
3 RK 40/94
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 55 Abs. 1 S. 1 § 57 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1996, 570
SozR 3-2500 § 25 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.01.1995

Ausschluß schwerpflegebedürftiger Versicherter von der außerhäuslichen Pflege

BSG, Urteil vom 28.02.1996 - Aktenzeichen 3 RK 40/94

DRsp Nr. 1996/30221

Ausschluß schwerpflegebedürftiger Versicherter von der außerhäuslichen Pflege

Durch die Regelung des § 55 Abs. 1 SGB V über den Anspruch schwerpflegebedürftiger Versicherter auf häusliche Pflegehilfe bei Pflege in ihrem Haushalt oder dem ihrer Familie wurden entsprechende Ansprüche bei außerhäuslicher Pflege ausgeschlossen. Dies ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 55 Abs. 1 S. 1 § 57 Abs. 1 ;

Gründe:

Streitig ist noch die Rückforderung des für die Monate Januar bis August 1991 gezahlten laufenden Kindergeldzuschlags nach § 11a Abs 8 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in Höhe von 8 x DM 144,--.

Die beklagte Kindergeldkasse hatte der Klägerin im Jahre 1991 unter dem Vorbehalt der Rückforderung laufenden Kindergeldzuschlag bewilligt; diesen rechnete die beigeladene Verbandsgemeinde auf die der Klägerin und ihren drei Kindern bis August 1991 gewährte Sozialhilfe an. Ab September 1991 bestand kein Sozialhilfeanspruch mehr, weil die Klägerin mit einem neuen Lebensgefährten zusammen lebte, der sie und die Kinder unterhielt. lm Dezember 1991 heiratete er die Klägerin; beide wurden für das Jahr 1991 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei ergab sich unter Abzug ua der Freibeträge für drei Kinder ein zu versteuerndes Einkommen von ca DM 42.500,--.