Streitig ist noch die Rückforderung des für die Monate Januar bis August 1991 gezahlten laufenden Kindergeldzuschlags nach §
Die beklagte Kindergeldkasse hatte der Klägerin im Jahre 1991 unter dem Vorbehalt der Rückforderung laufenden Kindergeldzuschlag bewilligt; diesen rechnete die beigeladene Verbandsgemeinde auf die der Klägerin und ihren drei Kindern bis August 1991 gewährte Sozialhilfe an. Ab September 1991 bestand kein Sozialhilfeanspruch mehr, weil die Klägerin mit einem neuen Lebensgefährten zusammen lebte, der sie und die Kinder unterhielt. lm Dezember 1991 heiratete er die Klägerin; beide wurden für das Jahr 1991 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei ergab sich unter Abzug ua der Freibeträge für drei Kinder ein zu versteuerndes Einkommen von ca DM 42.500,--.
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