LAG München - Urteil vom 28.06.2011
6 Sa 252/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 20 Abs. 1; TVöD § 33 Abs. 1 Buchst. a; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 10139/10

Ausschluss tariflicher Jahressonderzuwendung bei Erreichen tariflicher Altersgrenzenregelung; unbegründete Entschädigungsklage wegen Altersbenachteiligung

LAG München, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 252/11

DRsp Nr. 2011/16050

Ausschluss tariflicher Jahressonderzuwendung bei Erreichen tariflicher Altersgrenzenregelung; unbegründete Entschädigungsklage wegen Altersbenachteiligung

Muss für die Gewährung einer tariflichen Jahressonderzuwendung das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des Auszahlungsjahres bestehen, so stellt es keine Diskriminierung wegen des Alters dar, wenn ein Arbeitnehmer wegen Erreichens einer (tariflichen) Altersgrenzenregelung im Verlaufe des jeweiligen Bezugsjahres ausscheidet und wegen des am 1. Dezember nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht in den Genuss der Jahressonderzuwendung kommt. Mangels einer begünstigten Vergleichsgruppe fehlt es bereits an einer Benachteiligung des betreffenden Arbeitnehmers. Selbst wenn man eine Benachteiligung annehmen wollte, wäre diese Stichtagsregelung gerechtfertigt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 3. Feb. 2011 - 22 Ca 10139/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 20 Abs. 1; TVöD § 33 Abs. 1 Buchst. a; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifliche Jahressonderzahlung für 2009.