BSG - Urteil vom 18.12.1996
6 RKa 73/96
Normen:
EGV Art. 52 Abs. 2 ; EWGRL 686/78 Art. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 12 ; Zahnärzte-ZV § 18 Abs. 1 § 25 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 80, 9
DStR 1997, 1900
SozR 3-2500 § 98 Nr. 4

Ausschluß über 55 Jahre alter Zahnärzte von der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung verfassungsgemäß

BSG, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 6 RKa 73/96

DRsp Nr. 1997/5326

Ausschluß über 55 Jahre alter Zahnärzte von der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung verfassungsgemäß

1. Mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ist die Regelung über den Ausschluß der über 55 Jahre alten Zahnärzte von der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbar (Fortführung von BSG vom 24.11.1993 - 6 RKa 26/91 = BSGE 73, 223 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EGV Art. 52 Abs. 2 ; EWGRL 686/78 Art. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 12 ; Zahnärzte-ZV § 18 Abs. 1 § 25 S. 1 ;

Gründe:

I. Der 1924 geborene Kläger britischer Staatsangehörigkeit begehrt die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit in Marsberg (Sauerland). Er legte Ende 1952 das zahnmedizinische Staatsexamen in Manchester ab und war anschließend als angestellter Zahnarzt überwiegend in Diensten der britischen Armee in Großbritannien, Kenia, Hongkong, Singapur und Saudi-Arabien sowie zeitweise auch in Deutschland tätig. Ab 1982 war er in einem Gesundheitsamt in Großbritannien beschäftigt, verlor diesen Arbeitsplatz jedoch infolge Streichung seiner Stelle im Juli 1988. Seitdem bezieht er eine Altersversorgung.