LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.04.2005
8 Sa 69/05
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2 § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1653/04

Ausschluss von Ansprüchen durch Vergleich - unwirksame arbeitsvertragliche Vertragsstrafenregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 69/05

DRsp Nr. 2005/11951

Ausschluss von Ansprüchen durch Vergleich - unwirksame arbeitsvertragliche Vertragsstrafenregelung

1. Durch einen Vergleich werden grundsätzlich nur solche Ansprüche ausgeschlossen, auf die sich der Vergleich nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vergleichsparteien erstreckt; ein Ausschluss kommt jedoch nicht in Betracht, wenn weitere Folgen objektiv außerhalb des von den Parteien Vorgestellten liegen und bei Abschluss des Vergleichs subjektiv unvorstellbar gewesen sind, vor allem dann, wenn diese Folgen so erheblich sind, dass beide Parteien bei ihrer Kenntnis nach dem Grundsatz des redlichen Verkehrs einen Vergleich dieses Inhalts nicht abgeschlossen hätten.2. Eine arbeitvertragliche Formularklausel, nach der eine Nebenbeschäftigung der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die Klausel geeignet ist, bei Arbeitnehmern falsche Vorstellungen über ihre Rechtsstellung hervorzurufen; erstreckt sich die Klausel auf eine Nebenbeschäftigung "gleich welcher Art" und wird die Nebenbeschäftigung von der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers abhängig gemacht, führt ihre Bewehrung mit einer Vertragsstrafe neben einem Erlaubnisvorbehalt praktisch zu einem Nebentätigkeitsverbot.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2 § 779 ;

Tatbestand: