BSG - Urteil vom 12.12.1990
11 RAr 49/90
Normen:
AÜG Art. 1 § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 1

Ausschluß von Ausländern von der Arbeitnehmerüberlassung

BSG, Urteil vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 49/90

DRsp Nr. 1998/7894

Ausschluß von Ausländern von der Arbeitnehmerüberlassung

1. Ausländer werden durch Art. 1 § 3 Abs. 3 AÜG nicht generell vom Gewerbe der Arbeitnehmerüberlassung ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 3 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem aus Jugoslawien stammenden Kläger gemäß Art. 1 § 3 Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung allein mit der Begründung versagt werden durfte, die Bundesanstalt für Arbeit (BA) habe sich im Rahmen ihres Ermessens die Selbstbindung auferlegt, daß Personen, die weder Deutsche noch heimatlose Ausländer noch Staatsangehörimge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) seien, die Erlaubnis ausnahmslos zu versagen sei.

Der 1931 in Jugoslawien geborene Kläger ist als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 11, 560) anerkannt worden. Die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (BGBl III 243-1) hat er indes nicht. Seit dem 15. September 1983 besitzt er eine Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik. Selbständige und vergleichbare unselbständige Tätigkeiten sind ihm seit diesem Zeitpunkt nicht mehr verboten.