Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Mai 2013, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin während der Inanspruchnahme der Härtefallregelung gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 TV UmBw Beihilfen entsprechend den jeweils geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu gewähren.
Die 1955 geborene Klägerin war seit 1978 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung am Bundeswehrstandort in B-Stadt bei der Beklagten zu einer Vergütung nach Entgeltgruppe E 6 TVöD beschäftigt. Sie ist gesetzlich krankenversichert. Seit 01.01.2011 arbeitet die Klägerin nicht mehr.
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