LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.2013
10 Sa 303/13
Normen:
TV-UmBV § 11 Abs. 1 S. 1; BAT § 40 Unterabs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4063/12

Ausschluss von Beihilfeleistungen im Krankheitsfall bei ruhendem Arbeitsverhältnis einer Tarifangestellten bei der Bundeswehr

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 303/13

DRsp Nr. 2014/1416

Ausschluss von Beihilfeleistungen im Krankheitsfall bei ruhendem Arbeitsverhältnis einer Tarifangestellten bei der Bundeswehr

Erbringt eine Tarifbeschäftigte aufgrund der Ruhensregelung iSd. § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBV keine Arbeitsleistung, besteht kein Anspruch mehr auf Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall gemäß § 40 BAT iVm. der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Mai 2013, Az.: 7 Ca 4063/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-UmBV § 11 Abs. 1 S. 1; BAT § 40 Unterabs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin während der Inanspruchnahme der Härtefallregelung gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 TV UmBw Beihilfen entsprechend den jeweils geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu gewähren.

Die 1955 geborene Klägerin war seit 1978 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung am Bundeswehrstandort in B-Stadt bei der Beklagten zu einer Vergütung nach Entgeltgruppe E 6 TVöD beschäftigt. Sie ist gesetzlich krankenversichert. Seit 01.01.2011 arbeitet die Klägerin nicht mehr.