BVerfG - Beschluß vom 31.07.2004
2 BvR 1881/00
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; LAG § 349 § 350a § 350b § 350c ; VermG § 1 Abs. 8 lit. b ;
Fundstellen:
WM 2004, 2167
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 16.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 72.00
VG Schwerin, vom 27.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 3582/96

Ausschluss von Globalentschädigungsabkommen der ehemaligen DDR unterfallenden Vermögensansprüchen

BVerfG, Beschluß vom 31.07.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 1881/00

DRsp Nr. 2004/16895

Ausschluss von Globalentschädigungsabkommen der ehemaligen DDR unterfallenden Vermögensansprüchen

Der Ausschluss von durch sog. Globalentschädigungsabkommen der ehemaligen DDR erfassten Vermögensansprüchen vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; LAG § 349 § 350a § 350b § 350c ; VermG § 1 Abs. 8 lit. b ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss von durch sogenannte Globalentschädigungsabkommen der DDR erfasste Vermögensansprüche vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (VermG).

I. 1. a) Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Ehefrau, die wiederum ihren 1971 verstorbenen Vater beerbt hat. Zu dessen Eigentum zählte bei Gründung der DDR auch ein Grundstück in R.

Die Ehefrau und der Schwiegervater des Beschwerdeführers lebten beide außerhalb der DDR. Sie waren ursprünglich deutsche Staatsangehörige, nahmen 1930 die schwedische Staatsangehörigkeit an und hatten in der Folgezeit abwechselnd die schwedische und die deutsche Staatsangehörigkeit und zeitweilig wohl auch beide inne.