BAG - Urteil vom 28.11.2019
8 AZR 278/18
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; BGB § 288 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 71/17
ArbG Ulm, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 44/17

Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen und Beitreibungskosten durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGGWirkung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in allen drei Instanzen der ArbeitsgerichtsbarkeitWeitgehende Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 293/18 v. 28.11.2019

BAG, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 8 AZR 278/18

DRsp Nr. 2020/4269

Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen und Beitreibungskosten durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG Wirkung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in allen drei Instanzen der ArbeitsgerichtsbarkeitWeitgehende Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 293/18 v. 28.11.2019

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. September 2017 - 17 Sa 71/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; BGB § 288 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob die Beklagte der Klägerin zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist, die dieser dadurch entstanden sind, dass ihr Prozessbevollmächtigter in ihrem Auftrag ihr zustehende Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten vorgerichtlich geltend gemacht hat.

Die Beklagte war bei der Klägerin, die Spielotheken betreibt, als Filialverantwortliche für mehrere Spielcenter beschäftigt. Sie öffnete unerlaubt Gewinnspielgeräte der Klägerin und eignete sich insgesamt 13.021,53 Euro an.

Am 10. Januar 2017 offenbarte sich die Beklagte ihrem Vorgesetzten und unterzeichnete am 11. Januar 2017 ein Schuldanerkenntnis auf dem Briefbogen der Klägerin mit folgendem Inhalt:

"Schuldanerkenntnis

1.

Frau M anerkennt, der E GmbH mit Sitz in P den Betrag von

13.021,53 €