Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. September 2017 - 17 Sa 71/17 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob die Beklagte der Klägerin zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist, die dieser dadurch entstanden sind, dass ihr Prozessbevollmächtigter in ihrem Auftrag ihr zustehende Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten vorgerichtlich geltend gemacht hat.
Die Beklagte war bei der Klägerin, die Spielotheken betreibt, als Filialverantwortliche für mehrere Spielcenter beschäftigt. Sie öffnete unerlaubt Gewinnspielgeräte der Klägerin und eignete sich insgesamt 13.021,53 Euro an.
Am 10. Januar 2017 offenbarte sich die Beklagte ihrem Vorgesetzten und unterzeichnete am 11. Januar 2017 ein Schuldanerkenntnis auf dem Briefbogen der Klägerin mit folgendem Inhalt:
"Schuldanerkenntnis
1.
Frau M anerkennt, der E GmbH mit Sitz in P den Betrag von
13.021,53 €
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