BGH - Beschluß vom 12.03.2002
IX ZB 64/01
Normen:
BEG § 30 Abs. 1 ; BeamtVG § 49 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen Schuldnerverzug

BGH, Beschluß vom 12.03.2002 - Aktenzeichen IX ZB 64/01

DRsp Nr. 2002/7183

Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen Schuldnerverzug

Ein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden wegen verspäteter Erstattung von Pflegekosten ist nicht gegeben.

Normenkette:

BEG § 30 Abs. 1 ; BeamtVG § 49 Abs. 5 ;

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).

Gegenstand der Klage ist nach dem Sachantrag trotz späteren rechtlichen Begründungswechsels ein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden wegen verspäteter Erstattung von Pflegekosten an die verstorbene Verfolgte (§ 30 Abs. 1 BEG, §§ 106, 34 BeamtVG). Die mit Schreiben vom 20. Mai 1990 beantragte und mit Bescheid vom 25. Juni 1992 abgelehnte Erstattung konnte erst aufgrund eines am 3. Dezember 1998 gerichtlich festgestellten Anspruchs auf Pflegezulage durchgesetzt werden. Vorfinanzierungskosten, auf welche die Beschwerdebegründung abstellt, sind rechtlich und wirtschaftlich Verzugszinsen, die in § 49 Abs. 5 BeamtVG hier von der Erstattung ausgeschlossen werden. Die außerdem ersetzt verlangten Verfahrenskosten der verstorbenen KIägerin und ihres Vormundes sind weitergehende Verzugsschäden gem. § 288 Abs. 2 BGB. Ein Ersatzanspruch hierauf unmittelbar aus § 34 BeamtVG besteht eindeutig nicht.