LAG Hamm - Beschluss vom 18.11.2005
13 TaBV 140/05
Normen:
BetrVG § 93 § 99 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ; BGB § 611b ;
Fundstellen:
AuA 2006, 170
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 BV 42/04 - 29.06.2005,

Ausschluss von verspäteten Widerspruchsgründen - Inhalt der Stellenausschreibung - Umsetzungsdatum nicht erforderlich

LAG Hamm, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 140/05

DRsp Nr. 2006/1601

Ausschluss von verspäteten Widerspruchsgründen - Inhalt der Stellenausschreibung - Umsetzungsdatum nicht erforderlich

1. Der Betriebsrat kann mit Widerspruchsgründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, im weiteren Verfahren nicht mehr gehört werden; damit soll der Arbeitgeber davor geschützt werden, sich im Zustimmungsersetzungsverfahren mit ständig neuen Sachverhalten auseinander setzen zu müssen, die er zuvor nicht berücksichtigen konnte.2. Im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 93 BetrVG reicht es aus, wenn aus einer Ausschreibung hervorgeht, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss; der Angabe des Umsetzungsdatums bedarf es nicht.

Normenkette:

BetrVG § 93 § 99 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ; BGB § 611b ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten (noch) um die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung eines Mitarbeiters.

Die antragstellende Arbeitgeberin, die hauptsächlich Küchenfronten herstellt, hat im Zuge der Stilllegung ihrer Abteilung Glasstollenfertigung und damit verbundener Umstrukturierungen eine neue Stelle "Sockel/Kleinmaschinen/Versandvorbereitung" geschaffen. Diese wurde innerbetrieblich wie folgt ausgeschrieben:

Eingruppierung: Lohngruppe 5

Arbeitszeit: Frühschicht