BVerfG - Beschluß vom 02.06.2003
1 BvR 789/96
Normen:
SGB VI § 243a ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1261
NJ 2003, 531
SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 4
SozR 4-2600 § 243a Nr. 1
Vorinstanzen:
BSG, vom 05.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 119/95
LSG Berlin, vom 11.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 An 5/95
SG Berlin, vom 21.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 An 3851/93

Ausschluss von Witwen- oder Witwernrenten an geschiedene Ehegatten nach dem Recht im Beitrittsgebiet

BVerfG, Beschluß vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 789/96

DRsp Nr. 2003/12568

Ausschluss von Witwen- oder Witwernrenten an geschiedene Ehegatten nach dem Recht im Beitrittsgebiet

Der Ausschluss der Gewährung von Witwen oder Witwerrente an geschiedene Ehegatten, deren nachehelicher Unterhaltsanspruch sich nach dem Recht bestimmt, welches im Beitritt gegolten hat (§ 243a SGB VI), verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente den Verlust von Unterhaltsansprüchen nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten kompensieren soll und solche Unterhaltsansprüche nach dem Recht der DDR regelmäßig nur zeitlich begrenzt bestanden.

Normenkette:

SGB VI § 243a ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss der Gewährung von Witwen- oder Witwerrente an geschiedene Ehegatten, deren nachehelicher Unterhaltsanspruch sich nach dem Recht bestimmt, welches im Beitrittsgebiet gegolten hat (§ 243 a SGB VI).