BSG - Urteil vom 06.11.1997
12 RP 1/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 S. 2, Art. 20 Abs. 1 ; PflegeVG Art. 40 ; SGB XI § 20, § 21, § 23, § 25, § 26, § 46 ;
Fundstellen:
BSGE 81, 168
NJW 1998, 2766
NZS 1998, 338
SozR 3-3300 § 20 Nr. 2

Ausschluß weder gesetzlich noch privat Krankenversicherter von der sozialen Pflegeversicherung verfassungsgemäß

BSG, Urteil vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 12 RP 1/96

DRsp Nr. 1998/4665

Ausschluß weder gesetzlich noch privat Krankenversicherter von der sozialen Pflegeversicherung verfassungsgemäß

1. Die Vorschriften des SGB XI zur Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, nach denen Personen von der sozialen Pflegeversicherung ausgeschlossen werden, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, sind insoweit nicht verfassungswidrig. Dieses gilt auch für Behinderte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 S. 2, Art. 20 Abs. 1 ; PflegeVG Art. 40 ; SGB XI § 20, § 21, § 23, § 25, § 26, § 46 ;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger berechtigt ist, Mitglied der sozialen Pflegeversicherung zu werden.

Der 1920 geborene Kläger ist infolge eines in der Kindheit erlittenen Unfalls geistig behindert. Der nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) festgestellte Grad der Behinderung beträgt 100. Nach Angaben des Klägers hatte sein Vater bis zu seinem 27. Lebensjahr für ihn Familienhilfeansprüche in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seitdem ist er weder gesetzlich noch privat krankenversichert. Seinen Lebensunterhalt und die bei Krankheit anfallenden Kosten bestreitet er aus dem von seinen Eltern hinterlassenen Vermögen. Der Kläger ist nicht verheiratet. Für ihn ist ein Betreuer bestellt.