BAG - Urteil vom 10.10.2002
8 AZR 8/02
Normen:
TVG § 4 (Ausschlußfristen) § 4 Abs. 4 S. 3 ; BRTV-Bau § 16 ; BGB §§ 117 123 242 607 Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
AuR 2003, 77
BAGE 103, 71
BAGReport 2003, 118
DB 2003, 508
MDR 2003, 393
NZA 2003, 329
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 797/01
ArbG Osnabrück, vom 10.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 606/00

Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 8/02

DRsp Nr. 2003/2559

Ausschlußfrist

»Es verstößt in der Regel gegen Treu und Glauben, wenn sich ein Arbeitnehmer darauf beruft, der Gläubiger habe bei der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung die gültige ein- oder zweistufige Ausschlußfrist nicht gewahrt, falls der Arbeitnehmer die Forderung zuvor deklaratorisch anerkannt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner das deklaratorische Schuldanerkenntnis später anficht.« Orientierungssätze: Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann gem. § 607 Abs. 2 BGB aF auch als Darlehensvertrag ausgestaltet werden. Die Parteien können insoweit eine Schuldänderung vereinbaren, als jetzt Darlehensgrundsätze gelten sollen.

Normenkette:

TVG § 4 (Ausschlußfristen) § 4 Abs. 4 S. 3 ; BRTV-Bau § 16 ; BGB §§ 117 123 242 607 Abs. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um einen Schadensersatzanspruch, den die Beklagte im Wege der Widerklage verfolgt.

Die Beklagte firmiert unter der Bezeichnung "Firma F, Bauelemente, -montagen und Innenausbau". Sie führt Tischlerei- und Innenausbauarbeiten aus, insbesondere nimmt sie Verschalungen und Türenmontagen sowie Vorwandmontagen vor, ferner erstellt sie Rigips- und MF-Decken.