FG München - Urteil vom 18.01.2005
12 K 4299/04
Normen:
EStG (1997) § 25 Abs. 1 § 46 Abs. 2 Nr. 8 § 10d Abs. 4 ; EStDV 2000 § 56 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 787

Ausschlussfrist bei der Arbeitnehmerveranlagung; kein Zwang zur Durchführung einer Veranlagung zur Berücksichtigung eines auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrags; Arbeitnehmerveranlagung

FG München, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 12 K 4299/04

DRsp Nr. 2005/4408

Ausschlussfrist bei der Arbeitnehmerveranlagung; kein Zwang zur Durchführung einer Veranlagung zur Berücksichtigung eines auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrags; Arbeitnehmerveranlagung

1. In Fällen der Antragsveranlagung unterbleibt eine Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG schuldhaft versäumt wird. 2. § 56 EStDV regelt entsprechend seiner Überschrift, wann eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, nicht dagegen, in welchen Fällen eine Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfolgen hat. § 56 Abs. 2 EStDV, wonach eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist, enthält keine Aussage dergestalt, dass eine Veranlagung zur Berücksichtigung des Verlustvortrags zwingend durchzuführen wäre.

Normenkette:

EStG (1997) § 25 Abs. 1 § 46 Abs. 2 Nr. 8 § 10d Abs. 4 ; EStDV 2000 § 56 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer zur Berücksichtigung eines vortragsfähigen Verlusts durchzuführen ist.