I. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, dem Kläger auch für den Zeitraum Januar 1994 bis Dezember 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) zu zahlen.
Den Antrag des Klägers auf Rente wegen EU bzw Berufsunfähigkeit (BU) von Januar 1991 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 19.6.1991; Widerspruchsbescheid vom 10.12.1991). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen BU bzw EU nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (
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