Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.01.2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Arbeitsentgeltansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt des "Equal-Pay" nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG.
Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 03.09.2007 als Helfer beschäftigt. Der Beklagte betreibt ein Unternehmen der Zeitarbeitsbranche, welches Arbeitnehmer mit behördlicher Genehmigung gemäß den Regelungen des AÜG gewerbsmäßig überlässt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.09.2007 enthält u. a. folgende Regelungen:
"2. Gegenstand
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Durch Unterschrift bestätigen Arbeitgeber und Mitarbeiter ausdrücklich, dass der Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA nachfolgend CGZP und zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständiger Personaldienstleister nachfolgend AMP genannt, angewendet wird.
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5. Entgelt
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e) Die Verdienstabrechnung wird zum Schluss eines jeden Kalendermonats erstellt und die Vergütung spätestens bis zum 20. des Folgemonats durch Überweisung an den Mitarbeiter ausgezahlt.
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13. Vertragsänderung und Ausschlussfrist
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