LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.11.2012
2 Sa 169/12
Normen:
AÜG § 10 Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1211/11

Ausschlussfrist tarifliche; Bezugnahme; Tarifvertrag; mehrgliedriger

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 169/12

DRsp Nr. 2013/3537

Ausschlussfrist tarifliche; Bezugnahme; Tarifvertrag; mehrgliedriger

1. Ist ein ausdrücklich in Bezug genommener Tarifvertrag mangels Tariffähigkeit einer Vertragspartei unwirksam, berührt dies nicht die Wirkungen der Verweisung. Nur wenn die Unwirksamkeit des Tarifvertrags aus einem Verstoß gegen höherrangiges Recht oder allgemeine Rechtsprinzipien folgt, geht die Bezugnahme ins Leere.2. Die Verweisung auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag in vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen ist nicht intransparent und damit unangemessen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2012 - 3 Ca 1211/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die von der klagenden Partei geltend gemachten Zahlungsansprüche auf "equal pay" nach § 10 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG.