LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2003
11 Sa 1015/03
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; BBiG § 15 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3465/02

Ausschlussfrist zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses bei Kenntnis Dritter vom Kündigungssachverhalt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 1015/03

DRsp Nr. 2004/7035

Ausschlussfrist zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses bei Kenntnis Dritter vom Kündigungssachverhalt

1. Für die Bestimmung der Ausschlussfrist zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat; die Kenntnis Dritter vom Kündigungssachverhalt ist zu berücksichtien, wenn der Informierte eine Stellung im Betrieb inne hat, die es den Umständen nach erwarten lässt, er werde den Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt unterrichten.2. Besteht keine Kündigungsberechtigung vor Ort, ist der Arbeitgeber darauf angewiesen, sicher zu stellen, dass alle Vorfälle zeitnah aufgeklärt und zwecks Überprüfung entsprechender Reaktionen weiter zu leiten sind; werden entsprechende Vorkehrungen unterlassen, liegt ein Organisationsmangel vor, der es rechtfertigt, die zweiwöchige Ausschlussfrist zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung vor tatsächlicher Kenntniserlangung des Kündigungsberechtigten beginnen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 ; BBiG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand: