BAG - Urteil vom 13.12.2007
6 AZR 222/07
Normen:
Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA vom 21. April 1961) § 67 § 29 Abschn. A Abs. 1, Abschn. B Abs. 2, 3 § 36 Abs. 1 § 26 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 64 § 65 ; BGB § 310 Abs. 4 S. 1 § 307 Abs. 3 S. 1, 2, Abs. 1 S. 2 § 242 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 4 S. 3 ; AGG § 15 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung
ArbRB 2008, 204
AuR 2008, 195
BAG-Pressemitteilung Nr. 91/07
BAGE 125, 216
BB 2008, 956
DB 2008, 1104
FamRZ 2008, 880
MDR 2008, 631
NZA 2008, 478
ZInsO 2008, 760
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1357/06
ArbG Detmold - 1 Ca 2093/05 - 12.7.2006,

Ausschlussfristen - Anspruch auf kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages gemäß § 29 MTA - tarifliche Ausschlussfrist des § 67 MTA; Treu und Glauben

BAG, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 222/07

DRsp Nr. 2008/1690

Ausschlussfristen - Anspruch auf kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages gemäß § 29 MTA - tarifliche Ausschlussfrist des § 67 MTA; Treu und Glauben

»Die Wirkungen einer tariflichen Ausschlussfrist treten grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Arbeitnehmer erst später infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis von dem Bestehen seines Anspruchs erlangt. Hat der Arbeitgeber einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen, darf er sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Ausschlussfrist berufen.«

Orientierungssätze:1. Angestellte erhalten nach § 29 MTA einen Ortszuschlag, dessen Höhe sich nach der Zahl der Kinder richtet. Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages hat derjenige Angestellte, dem ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht. Sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes so hoch, dass sie den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Grenzbetrag übersteigen, entfallen beide Ansprüche.2. Der Geltendmachung von Ansprüchen auf den kinderbezogenen Ortszuschlag für rückwirkende Zeiträume kann die Ausschlussfrist des § 67 MTA entgegenstehen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.