»1. Die Berufung des öffentlichen Arbeitgebers auf Ausschlussfristen eines arbeitsvertraglich vereinbarten Tarifvertrags gegenüber Ansprüchen auf beiderseits übersehene Vergütungsbestandteile (Zulagen) ist auch dann nicht unzulässig, wenn der Arbeitnehmer die Fristen nicht kannte, der Tarifvertrag weder dem Arbeitnehmer übergeben noch betrieblich ausgelegt wurde und die - fehlerhafte, weil unvollständige - Entgeltberechnung vom Arbeitgeber selbst vorgenommen und durch regelmäßige Gehaltsabrechnungen jahrelang bestätigt worden ist. Diese Umstände stehen auch einer Berufung auf die gesetzliche Verjährung nicht entgegen.2. Die schriftliche Vereinbarung eines namentlich bezeichneten Tarifvertrags genügt der Hinweispflicht aus § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10NachwG.3. Ein Tarifvertrag enthält keine "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"; Ausschlussklauseln in Tarifverträgen sind weder ungewöhnlich noch überraschend i. S. d. AGB-Gesetzes.«