LAG Köln - Urteil vom 07.12.2001
11 Sa 687/01
Normen:
BAT § 70 ; TVK § 52 ; TVG § 8 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, BGB § 242 ; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9503/00

Ausschlussfristen, Tarifvertrag, Treu und Glauben, Arglisteinwand, öffentlicher Dienst, Kulturorchester, Auslagepflicht, Nachweisgesetz, Hinweispflicht, Verjährung

LAG Köln, Urteil vom 07.12.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 687/01

DRsp Nr. 2002/9053

Ausschlussfristen, Tarifvertrag, Treu und Glauben, Arglisteinwand, öffentlicher Dienst, Kulturorchester, Auslagepflicht, Nachweisgesetz, Hinweispflicht, Verjährung

»1. Die Berufung des öffentlichen Arbeitgebers auf Ausschlussfristen eines arbeitsvertraglich vereinbarten Tarifvertrags gegenüber Ansprüchen auf beiderseits übersehene Vergütungsbestandteile (Zulagen) ist auch dann nicht unzulässig, wenn der Arbeitnehmer die Fristen nicht kannte, der Tarifvertrag weder dem Arbeitnehmer übergeben noch betrieblich ausgelegt wurde und die - fehlerhafte, weil unvollständige - Entgeltberechnung vom Arbeitgeber selbst vorgenommen und durch regelmäßige Gehaltsabrechnungen jahrelang bestätigt worden ist. Diese Umstände stehen auch einer Berufung auf die gesetzliche Verjährung nicht entgegen. 2. Die schriftliche Vereinbarung eines namentlich bezeichneten Tarifvertrags genügt der Hinweispflicht aus § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG. 3. Ein Tarifvertrag enthält keine "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"; Ausschlussklauseln in Tarifverträgen sind weder ungewöhnlich noch überraschend i. S. d. AGB-Gesetzes.«

Normenkette:

BAT § 70 ; TVK § 52 ; TVG § 8 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, BGB § 242 ; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 ;

Hinweise:

keine Zulassung

Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9503/00