BSG - Beschluß vom 17.12.1998
B 6 KA 63/98 B
Normen:
SGG § 60 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 17 Abs. 2 ; ZPO § 41, § 42 ;

Ausschlußtatbestand nach § 60 SGG bei ehrenamtlichem Richter als Vorsitzenden eines Disziplinarausschusses und mit hervorgehobener Stellung innerhalb der beklagten kassenärztlichen Vereinigung

BSG, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 63/98 B

DRsp Nr. 1999/6581

Ausschlußtatbestand nach § 60 SGG bei ehrenamtlichem Richter als Vorsitzenden eines Disziplinarausschusses und mit hervorgehobener Stellung innerhalb der beklagten kassenärztlichen Vereinigung

1. Aus der Tatsache, daß ein ehrenamtlicher Richter im Falle einer erneuten Befassung des Disziplinarausschusses als dessen jetziger Vorsitzender zur Entscheidung berufen wäre, ergibt sich kein Ausschlußtatbestand nach § 60 SGG iV mit §§ 41 ff. ZPO.2. Die hervorgehobene Stellung eines ehrenamtlichen Richters innerhalb der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) ist ebenfalls unschädlich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 17 Abs. 2 ; ZPO § 41, § 42 ;

Gründe:

Der Kläger, der sich bisher erfolglos gegen den Beschluß des Disziplinarausschusses über die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von DM 3.000 wegen der Nichtvorlage von Unterlagen betr 44 Patienten gewandt hatte, hat mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) keinen Erfolg.

Seine Beschwerde, mit der er Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nrn 3 und 1 Sozialgerichtsgesetz >SGG<) geltend macht, ist unzulässig, denn ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.