BSG - Beschluss vom 22.04.2009
B 3 KR 2/09 D
Normen:
SGB V § 127 Abs. 1; VOL/A § 25 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NZS 2010, 204
Vorinstanzen:
OLG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Verg 2/08

Ausschreibung eines Hilfsmittelvertrags zur Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten in der gesetzlichen Krankenversicherung; Zulässigkeit eines Bieterausschlusses von der Wertung im Vergabeverfahren; Abweichung von der Angebotsgrundlage

BSG, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen B 3 KR 2/09 D

DRsp Nr. 2009/13362

Ausschreibung eines Hilfsmittelvertrags zur Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten in der gesetzlichen Krankenversicherung; Zulässigkeit eines Bieterausschlusses von der Wertung im Vergabeverfahren; Abweichung von der Angebotsgrundlage

Das Angebot eines Bieters für eine Hilfsmittelversorgung (hier: Elektrostimulationsgeräte) ist von der Wertung im Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Krankenkasse in der Ausschreibung jeweils eine bestimmte Anzahl von Erst- und Folgeversorgungen als Angebotsgrundlage vorschreibt und der Bieter für die Folgeversorgungen einen besonders niedrigen Preis ansetzt, der auf Grundlage einer geringeren Zahl von Folgeversorgungen kalkuliert ist.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 11. April 2008 (2 VK 1/08) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 127 Abs. 1; VOL/A § 25 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I