LAG Nürnberg - Beschluss vom 02.02.2017
5 TaBV 32/16
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 206/15

Ausschreibungsfreie Versetzung im Rahmen eines VerlagerungskonzeptesZustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen des Betriebsrats zu gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 5 TaBV 32/16

DRsp Nr. 2017/16237

Ausschreibungsfreie Versetzung im Rahmen eines Verlagerungskonzeptes Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen des Betriebsrats zu gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründen

Wird im Rahmen eines Verlagerungskonzeptes eine Stelle verlagert und der bisherige Mitarbeiter hierauf versetzt, muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht nach § 93 BetrVG ausschreiben.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.04.2016, Az.: 1 BV 206/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 5;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellungsmaßnahme.

Die Beteiligte zu 1. ist eine deutsche Gesellschaft des französischen A...-Konzerns und entwickelt und vertreibt weltweit Technologien zur CO2-armen Stromerzeugung. Sie beschäftigt weit mehr als zwanzig Arbeitnehmer an ihren Standorten in E..., O... und K....