LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2023
L 11 KR 3124/22
Normen:
SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 1; § 188 Abs. 3 SGB V a.F. ;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 05.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1093/21

Außerachtlassung von Formvorschriften (hier bzgl. Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung in der KV) im Interesse der Rechtssicherheit aus bloßen Billigkeitserwägungen; Beiträge zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nebst Säumniszuschlägen; Verstoß einer Partei in schwerwiegender Weise gegen das Verbot des venire contra factum proprium (vorliegend bejaht)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 3124/22

DRsp Nr. 2024/2093

Außerachtlassung von Formvorschriften (hier bzgl. Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung in der KV) im Interesse der Rechtssicherheit aus bloßen Billigkeitserwägungen; Beiträge zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nebst Säumniszuschlägen; Verstoß einer Partei in schwerwiegender Weise gegen das Verbot des venire contra factum proprium (vorliegend bejaht)

1. Formvorschriften (hier bzgl. Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung in der KV) dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind nach der Rechtsprechung anerkannt und zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. 2. Dies gilt für Fälle einer besonders schweren Treuepflichtverletzung eines Beteiligten. Eine besonders schwere Treuepflichtverletzung kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn eine Partei in schwerwiegender Weise gegen das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen hat (vorliegend bejaht).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 05.10.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

§ Abs. Nr. ;