LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.02.2023
L 7 KA 57/19
Normen:
SGG § 54 Abs. 1; SGG § 131 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 144/17

Außerbudgetäre Vergütung des Vertragsarztes aufgrund einer fachlichen SpezialisierungVergütung des Vertragsarztes aufgrund von PraxisbesonderheitenVergütung von Augenhintergrunduntersuchungen im VertragsarztrechtÜberschreitung des Fallwertes aufgrund einer fachlichen Spezialisierung des VertragsarztesVergütung des Vertragsarztes bezüglich Augenhintergrunduntersuchungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen L 7 KA 57/19

DRsp Nr. 2023/5659

Außerbudgetäre Vergütung des Vertragsarztes aufgrund einer fachlichen Spezialisierung Vergütung des Vertragsarztes aufgrund von Praxisbesonderheiten Vergütung von Augenhintergrunduntersuchungen im Vertragsarztrecht Überschreitung des Fallwertes aufgrund einer fachlichen Spezialisierung des Vertragsarztes Vergütung des Vertragsarztes bezüglich Augenhintergrunduntersuchungen

Augenhintergrunduntersuchungen stellen eine allgemeine Leistung sowohl konservativ, als auch operativ tätiger Augenärzte dar. Bei Überschreitung des üblichen Fallwertes der Arztgruppe durch den einzelnen Kassenarzt ist dennoch nicht davon auszugehen, dass dies aufgrund einer für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung erforderlich wäre und sich damit ein erhöhter Vergütungsanspruch des Kassenarztes ergeben würde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1; SGG § 131 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger aufgrund von Praxisbesonderheiten ein höheres Honorar für die Quartale I bis IV 2016 zu gewähren hat.