ArbG Karlsruhe, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 403/09
LAG Baden-Württemberg, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 67/10
LAG Baden-Württemberg, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 67/10
Außerdienstliche Aktivitäten für die NPD und JN als Kündigungsgrund
BAG, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 372/11
DRsp Nr. 2012/19600
Außerdienstliche Aktivitäten für die NPD und JN als Kündigungsgrund
Orientierungssätze:1. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes unterliegt nicht in jedem Fall der einem Beamten vergleichbaren - gesteigerten - Treuepflicht. Je nach Stellung und Aufgabenkreis kann von ihm nicht die Bereitschaft verlangt werden, sich mit der freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes zu identifizieren und dafür aktiv einzutreten. Ein Arbeitnehmer kann - abhängig von seiner Funktion - die ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L obliegende Pflicht zur Verfassungstreue schon dadurch "wahren", dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht aktiv bekämpft (sog. einfache politische Treuepflicht).
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