BSG - Beschluß vom 29.11.1991
7 RAr 90/90
Normen:
BBahnG § 1, § 2 Abs. 1; GG Art. 87 Abs. 1 S. 1; SGG § 193 Abs. 4 ;
Fundstellen:
SozR 3-1500 § 193 Nr. 3

Außergerichtliche Kosten der Deutschen Bundesbahn in einem sozialgerichtlichen Verfahren keine erstattungsfähigen Aufwendungen iS. von § 193 Abs. 4 SGG

BSG, Beschluß vom 29.11.1991 - Aktenzeichen 7 RAr 90/90

DRsp Nr. 1998/7844

Außergerichtliche Kosten der Deutschen Bundesbahn in einem sozialgerichtlichen Verfahren keine erstattungsfähigen Aufwendungen iS. von § 193 Abs. 4 SGG

1. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen iS. von § 193 Abs. 4 SGG zählen nicht die der Deutschen Bundesbahn in einem sozialgerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BBahnG § 1, § 2 Abs. 1; GG Art. 87 Abs. 1 S. 1; SGG § 193 Abs. 4 ;

Gründe:

Mit der Klage wandte sich die Klägerin gegen eine von der Beklagten geltend gemachte Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, wofür sich die Beklagte auf die Regelung des § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) berufen hatte. Mit Rücksicht auf die Aufhebung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 21. Juni 1991 (BGBl I 1306) und die gleichzeitig erfolgte Regelung in § 239 Satz 2 AFG haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dieser Antrag bleibt ohne Erfolg.