BSG - Urteil vom 17.12.1997
9 RVs 16/96
Normen:
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; SchwbG § 4 Abs. 4 ; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14 ; StVOVwV § 46 Nr. 11 Abs. 2;
Fundstellen:
SozR-3 3870 § 4 Nr. 22

Außergewöhnliche Gehbehinderung iS. des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG bei Doppelunterschenkelamputierten

BSG, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 9 RVs 16/96

DRsp Nr. 1998/4641

Außergewöhnliche Gehbehinderung iS. des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG bei Doppelunterschenkelamputierten

1. Ein Vergleich mit jeder der in den VV zu § 46 StVO aufgezählten Schwerbehindertengruppen, insbesondere auch den Doppelunterschenkelamputierten ist für die Beurteilung, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG vorliegt, zulässig.2. Der vorgenommene Vergleich mit einem Doppelunterschenkelamputierten ist bei einem kleinwüchsigen Behinderten mit einer Körpergröße von nur 1,29 m nicht zu beanstanden. Bei dem Vergleich kommt es allerdings nicht auf die Vollständigkeit oder Unvollständigkeit der unteren Extremitäten an, sondern allein auf den Schweregrad der Beeinträchtigung beim Gehen, und zwar soweit die Gehfähigkeit durch Gesundheitsstörungen bzw Behinderungen im Bereich der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule beeinträchtigt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; SchwbG § 4 Abs. 4 ; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14 ; StVOVwV § 46 Nr. 11 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der schwerbehinderte Kläger außergewöhnlich gehbehindert ist und deshalb die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" erfüllt.