LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.03.2005
10 Sa 405/04
Normen:
BAT § 54 Abs. 2 § 55 Abs. 2 Ua. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 218/03

Außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund bei Unkündbarkeit - Prüfungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers - Beschaffung gleichwertiger Arbeitsplätze durch Freikündigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 405/04

DRsp Nr. 2005/9414

Außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund bei Unkündbarkeit - Prüfungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers - Beschaffung gleichwertiger Arbeitsplätze durch Freikündigung

»1. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine befristete außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund nach § 55 Abs. 2 Ua. 1 S. 2 BAT ist, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Weiterbeschäftigung des ordentlich unkündbaren Angestellten zu den bisherigen Vertragsbedingungen zwingend ausgeschlossen ist.2. Der öffentliche Arbeitgeber muss aber daher vor Ausspruch einer derartigen Änderungskündigung prüfen, ob eine Versetzung auf einen freien, für den Unkündbaren geeigneten, gleichwertigen Arbeitsplatz möglich ist, oder das Freiwerden einer solchen Stelle im Rahmen der normalen Fluktuation absehbar ist und die Stelle wieder besetzt werden soll oder ob eine derartige Stelle durch Umsetzung anderer Arbeitnehmer oder andere Arbeitsverteilung frei gemacht werden kann. Dabei hat der Arbeitgeber seinen gesamten Geschäftsbereich in diese Prüfung einzubeziehen.