LAG Hamm - Urteil vom 04.10.2013
15 Sa 1580/12
Normen:
BGB § 623; BGB § 145;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum -23.02.2012, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1568/11

Außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer AuslauffristHinreichender Bestimmtheit des ÄnderungsangebotsOrganisationsaufgabe des ArbeitgebersWichtiger Grund im Sinne des § 34 Abs. 2 TVÖD

LAG Hamm, Urteil vom 04.10.2013 - Aktenzeichen 15 Sa 1580/12

DRsp Nr. 2014/1412

Außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer AuslauffristHinreichender Bestimmtheit des ÄnderungsangebotsOrganisationsaufgabe des ArbeitgebersWichtiger Grund im Sinne des § 34 Abs. 2 TVÖD

Das Änderungsangebot hat so konkret formuliert zu sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 23.02.2012 - 4 Ca 1568/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 623; BGB § 145;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist.