LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.12.2005
8/2 Sa 639/05
Normen:
KSchG § 2 ; BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1261/04

Außerordentliche Änderungskündigung nur bei wichtigem Grund

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 8/2 Sa 639/05

DRsp Nr. 2006/19719

Außerordentliche Änderungskündigung nur bei wichtigem Grund

»Wird eine Änderungskündigung als außerordentliche Kündigung ausgesprochen, muss für sie ein wichtiger Grund vorliegen, der eine weitere dauerhafte Zusammenarbeit unzumutbar macht, auch wenn eine soziale Auslauffrist entsprechend der Kündigungsfrist eingeräumt wird.«

Normenkette:

KSchG § 2 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am 12. Oktober 1954 geborene unverheiratete und kinderlose Kläger ist seit 01. Juni 1983 bei den Beklagten angestellt aufgrund Arbeitsvertrages vom 16. Mai 1983. Nach diesem Arbeitsvertrag war der Kläger, der Volljurist ist, als Mitarbeiter der Rechtsabteilung eingestellt und später in anderen Bereichen, nämlich dem Ressort Kapitalanlagen und im Bereich Konzernentwicklung/Beteiligungsmanagement eingesetzt.

Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 14. April 2004, das der Kläger am gleichen Tag erhielt, und - nach Vollmachtsrüge des Klägers - mit Schreiben vom 28. April 2004, das der Kläger am folgenden Tag erhielt, eine Änderungskündigung gegenüber dem Kläger aus. Unter dem Betreff "Unser Arbeitsvertrag - Änderungskündigung" heißt es dort:

"Wir kündigen hiermit unseren Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 31. Dezember 2004."