LAG Köln - Urteil vom 11.01.2018
7 Sa 356/17
Normen:
BGB § 626; BGB § 628; KSchG § 10; KSchG § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4630/16

Außerordentliche Arbeitnehmerkündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds des fliegenden Personals eines Luftverkehrsunternehmens wegen angeblicher Gesundheitsbeeinträchtigung durch ein sogenanntes Fume-Event

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 356/17

DRsp Nr. 2018/11652

Außerordentliche Arbeitnehmerkündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds des fliegenden Personals eines Luftverkehrsunternehmens wegen angeblicher Gesundheitsbeeinträchtigung durch ein sogenanntes Fume-Event

1. In Anbetracht der wissenschaftlich ungesicherten Erkenntnislage zu Ursachen und Wirkungen sog. Fume-Events im zivilen Luftverkehr und in Anbetracht des Fehlens allgemein anerkannter Standards zu deren Vorbeugung und Beherrschung stellen weder das Auftreten einen Fume-Events als solches noch etwaige möglicherweise daraus resultierende gesundheitliche Folgen Indizien dafür dar, dass die das Flugzeug betreibende Fluggesellschaft gegenüber ihrem fliegerischen Personal Fürsorgepflichten verletzt hätte.2. Zu den Voraussetzungen des § 628 Abs. 2 BGB.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2017 in Sachen5 Ca 4630/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; BGB § 628; KSchG § 10; KSchG § 13;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Klägerin ausgesprochenen außerordentlichen Eigenkündigung mit Auslauffrist sowie um Schadensersatzansprüche der Klägerin nach § 628 Abs. 2 BGB.

1. 2. 3.